Gesetzliche Änderungen 2026: Mehr Pflichten für Eigentümer und Verwalter

Im Jahr 2026 sind für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen vor allem drei Themen relevant: die weitere Anwendung der Mietpreisbremse, die Umrüstungsfrist für fernablesbare Messausstattung sowie die ab Mitte 2026 in größeren Kommunen einsetzende 65%-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen im Bestand. Daneben wird auf Bundesebene zwar über weitere mietrechtliche Verschärfungen diskutiert, diese sind derzeit aber noch nicht als geltendes Recht zu behandeln.

1. Mietpreisbremse: weiterhin relevant, aber nicht flächendeckend

Die Mietpreisbremse gilt bundesrechtlich weiterhin bis Ende 2029. Sie bedeutet bei einer Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt grundsätzlich, dass die verlangte Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Entscheidend ist aber: Sie gilt nicht automatisch überall, sondern nur dort, wo das jeweilige Bundesland eine wirksame Verordnung für einen angespannten Wohnungsmarkt erlassen hat. Für Verwaltungen und Vermieter ist deshalb immer zuerst zu prüfen, ob das konkrete Objekt in einem solchen Gebiet liegt.

Für die Praxis heißt das: Bei Neuvermietungen sollten die Miethöhe, der örtliche Mietspiegel, eventuelle Ausnahmen und die Dokumentation der Vormiete weiterhin sauber geprüft werden. Gerade auf Webseiten sollte man nicht schreiben, die Mietpreisbremse gelte „allgemein“ oder „bundesweit für jede Neuvermietung“, weil das so nicht zutrifft.

2. Fernablesbare Heizkosten- und Warmwassermessung: 2026 ist das zentrale Fristjahr

Ein sehr konkreter Punkt ist die Heizkostenverordnung. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen bei Neuinstallation grundsätzlich nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung eingebaut werden. Bereits installierte, noch nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Außerdem verlangt die Heizkostenverordnung bei vorhandener fernablesbarer Ausstattung regelmäßige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Nutzer; die monatliche Informationspflicht ist daher in der Praxis ebenfalls ein wichtiges Verwaltungsthema.

Für WEGs und Vermieter bedeutet das konkret:
Bestehende Liegenschaften sollten jetzt darauf geprüft werden, ob noch alte Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler oder Wärmezähler ohne Fernablesbarkeit vorhanden sind. Ist das der Fall, muss die Umrüstung rechtzeitig organisiert, beschlossen und technisch vorbereitet werden. Wer das Thema zu spät angeht, riskiert zum Jahresende 2026 unnötigen Zeitdruck, Engpässe bei Dienstleistern und vermeidbare Diskussionen in der Eigentümergemeinschaft.

Für Hausverwaltungen ist das kein bloß technisches Randthema. Es betrifft Vergabeprozesse, Beschlussvorbereitung, Kostenplanung, Kommunikation mit Eigentümern und gegebenenfalls die Organisation der laufenden Verbrauchsinformationen. Gerade bei größeren Beständen sollte deshalb frühzeitig mit Messdienstleistern abgestimmt werden, welche Anlagen noch umrüstungsbedürftig sind.

3. Gebäudeenergiegesetz: Ab Mitte 2026 wird es in großen Städten beim Heizungstausch ernster

Beim Gebäudeenergiegesetz ist Präzision wichtig. Es ist unzutreffend, allgemein zu schreiben, 2026 würden für alle Bestandsgebäude sofort neue energetische Pflichten greifen. Richtig ist: In bestehenden Gebäuden und bei Neubauten in Baulücken wird die Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohner gilt das spätestens nach dem 30. Juni 2028. Vorher kann die Pflicht lokal auch früher eintreten, wenn auf Grundlage der Wärmeplanung eine zusätzliche kommunale Gebietsausweisung veröffentlicht wird. Der Wärmeplan allein reicht dafür noch nicht aus.

Das ist für die Praxis von Eigentümern und Verwaltern entscheidend: 2026 ist beim Heizungstausch nicht nur das Baujahr oder der technische Zustand relevant, sondern auch die Lage des Objekts und der Stand der kommunalen Wärmeplanung bzw. Gebietsausweisung. Wer in einer Großstadt verwaltet, sollte deshalb Heizungsentscheidungen im Jahr 2026 besonders sorgfältig prüfen und nicht mehr schematisch behandeln.

Zugleich bleibt das Gesetz technologieoffen. Es schreibt nicht nur eine einzige Heizungsart vor. Nach den Informationen der Bundesregierung kommen unterschiedliche Erfüllungsoptionen in Betracht, etwa Wärmepumpen, Wärmenetze, bestimmte Hybridlösungen, Solarthermie oder unter Voraussetzungen andere gesetzlich anerkannte Varianten. Parallel bestehen Fördermöglichkeiten für den Heizungstausch und weitere energetische Maßnahmen.

4. Was derzeit nur geplant ist – und deshalb auf der Website als „Entwurf“ gekennzeichnet werden sollte

Im Februar 2026 hat das Bundesjustizministerium ein Gesetzgebungsvorhaben zum Mietrecht vorgestellt. Dabei geht es laut BMJ insbesondere um strengere Regeln bei möbliertem Wohnen, Indexmieten und Kurzzeitmietverträgen. Das sind aber nach derzeitigem Stand Vorschläge bzw. ein Gesetzgebungsverfahren – also noch nicht automatisch geltendes Recht. Für eine professionelle Website sollte das unbedingt so kenntlich gemacht werden.

Gerade bei News-Beiträgen ist das wichtig: Viele Marktteilnehmer schreiben solche Reformüberlegungen bereits wie feststehendes Recht. Sauber wäre stattdessen eine Formulierung wie: „Derzeit wird auf Bundesebene über weitere Verschärfungen im Mietrecht diskutiert. Ob und in welcher Fassung diese tatsächlich in Kraft treten, bleibt abzuwarten.“ Das schützt Sie vor unnötig angreifbaren Aussagen.

5. Was bedeutet das konkret für Eigentümer, Vermieter und WEGs?

Für Eigentümergemeinschaften liegt der Schwerpunkt 2026 vor allem auf der technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung. Wo noch alte Messausstattung vorhanden ist, sollte die Umrüstung auf fernablesbare Systeme rechtzeitig beschlossen und umgesetzt werden. Bei anstehenden Heizungsentscheidungen ist in größeren Kommunen besonders auf die Fristen des GEG und auf die örtliche Wärmeplanung zu achten. Bei Neuvermietungen bleibt die Prüfung der Mietpreisbremse ein Standardthema, sofern das Objekt in einem ausgewiesenen Gebiet liegt.

Für Verwalter steigt damit der Koordinationsaufwand. Erforderlich sind eine saubere Bestandsaufnahme, belastbare Beschlussvorlagen, technische Abstimmung mit Dienstleistern, transparente Kostenkommunikation und eine klare Trennung zwischen geltendem Recht und bloßen Reformplänen. Genau darin liegt aber auch der Mehrwert professioneller Verwaltung.

Wenn Sie möchten, formuliere ich Ihnen daraus jetzt direkt einen komplett fertigen Website-Beitrag in sauberem Veröffentlichungsstil, also nicht nur als fachliche Erläuterung, sondern als sofort einsetzbaren News-Text.