Branchenupdate: Aktuelles BGH-Urteil zur Maklerprovision bei Hausverwaltungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem aktuellen Urteil für mehr Klarheit bei der Vergütung von Vermietungsleistungen durch Hausverwaltungen gesorgt. Das Gericht stellt klar, dass Hausverwaltungen für die Vermittlung von Mietwohnungen aus ihrem eigenen Verwaltungsbestand grundsätzlich keine erfolgsabhängige Maklerprovision verlangen dürfen, wenn die Vermietung bereits zu ihren vertraglichen Verwaltungsaufgaben gehört.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung zwischen Eigentümern und Hausverwaltungen. Erfolgsabhängige Provisionsvereinbarungen bei der Vermietung verwalteter Objekte sind künftig mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden und sollten überprüft werden.

Unsere Vorgehensweise

Um unseren Auftraggebern auch künftig eine rechtssichere und zuverlässige Vermietungsdienstleistung anbieten zu können, werden wir Vermietungsleistungen künftig ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Auftrags nach Zeitaufwand abrechnen. Die Vergütung erfolgt somit nach tatsächlichem Stundenaufwand und nicht mehr auf Basis einer erfolgsabhängigen Provision.

Zusätzlich wird im Rahmen der Beauftragung eine Rückforderungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen. Diese dient der rechtlichen Absicherung der vereinbarten Vergütung und schafft für beide Vertragsparteien größtmögliche Rechtssicherheit.

Aktuelle Situation

Von den Auswirkungen des Urteils ist derzeit keiner unserer bestehenden Fälle betroffen. Die Anpassung unserer Vertragsgestaltung erfolgt vorsorglich, um die aktuelle Rechtsprechung frühzeitig umzusetzen und auch künftig einen reibungslosen und rechtssicheren Vermietungsprozess sicherzustellen.

Bei Fragen zu den Änderungen oder zu bestehenden Verwaltungs- und Vermietungsverträgen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

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